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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Urteil aus München zu Einsatzkosten - Krankenschwester muß zahlen | 5 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 707192 | ||
Datum | 20.12.2011 09:26 MSG-Nr: [ 707192 ] | 3616 x gelesen | ||
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Hallo, Geschrieben von Henning K. sondern die privatrechtlichen Regelungen des Geschäftsführung ohne Auftrag. Damit könnte IMNSHO bereits bei einfacher Fahrlässigkeit erfolgreich ein Kostenersatz verlangt werden (aber IANAL...). Bei GoA braucht es überhaupt keine Fahrlässigkeit - die getätigte Handlung muss auschließlich dem mutmaßlichen Willen entsprechen. Und wer würde beim Brand seiner Wohnung nicht die Feuerwehr zum löschen rufen. Eine ganz andere Geschichte ist, wie Henning richtig ausgeführt hat, die öffentlich rechtliche Gebührenpflicht für Einsätze kommunaler Feuerwehren. Dort braucht es immer mind. grobe Fahrlässigkeit (oder einen anderen Grund, z.B. Betrieb von Fzgen etc.). GoA ist dort nur in ganz engen Ausnahmefällen qualsi als "Hilfskonstrukt" möglich. MfG, Thomas Dies ist ausschließlich meine private Meinung | ||||
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