Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Urteil zum Thema: Versicherungsschutz in der Feuerwehr bei Vorschäden | 40 Beiträge |
Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 710821 |
Datum | 17.01.2012 17:27 MSG-Nr: [ 710821 ] | 9786 x gelesen |
Infos: | 16.01.12 Zeitungsartikel Fränkischer Tag 16.01.12
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1. Behältergerät
2. Berufsgenossenschaft
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2. Berufsgenossenschaft
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2. Berufsgenossenschaft
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2. Berufsgenossenschaft
Ne ne ne, entweder zahlt die BG oder du gehst leer aus. Nur bei Vorsatz krigst du den Arbeitgeber drann. Manchmal sogar dann nicht.
Das System der BG sollte mal Schadenersatzklagen bei Arbeitsunfällen gegen den Arbeitgeber verhindern. Dafür sollten die halt fast immer zahlen. Dem ist nicht mehr so. Noch ein Beispiel:
Mitarbeiter hilft kurz in einer anderen Abteilung (gleiche Firma) aus, "weil er halt da ist" und reißt sich den Finger ab. BG zahlt nicht, weil diese Arbeit nicht in seiner Arbeitsplatzbeschreibung steht! Klage gegen den Verursacher nicht möglich weil kein Vorsatz. Grobe Fahrlässigkeit hat nicht ausgereicht. Klage gegen den Arbeitgeber mit verweis auf die BG ablelehnt.
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