Danke dir, super!
Hm, also so wie es aussieht, wird in Bayern der BIII nicht automatisch mitgemacht (so wie zb in Hessen). Den in der Verordnung steht nix davon:
Geschrieben von Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw)
§ 18
Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene dauert zwölf Monate und besteht aus
1.
einem Grundausbildungslehrgang von mindestens 900 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, der die notwendigen Grundlagen für die Arbeit als Truppmann und Truppführer vermittelt,
2.
der Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin nach der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV) sowie
3.
weiteren berufspraktischen Ausbildungsabschnitten.
(2) Der Grundausbildungslehrgang richtet sich nach dem Stoffplan A der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes vom 16. April 2007 (AllMBl S. 242, KWMBl I S. 178) in der jeweils geltenden Fassung.
Unterabschnitt 2
Qualifikationsprüfung
§ 19
Zulassung und Prüfungsmodule
(1) 1Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer am Vorbereitungsdienst teilgenommen und alle Ausbildungsziele erreicht hat. 2Für die Zulassung zum Rettungssanitätermodul müssen zusätzlich die in § 1 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 RSanV genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
(2) Die Qualifikationsprüfung besteht aus dem Grundlagenmodul und dem Rettungssanitätermodul.
Diese Verordnung scheint wohl neu zu sein und findet erst ab dem 1.4.2012 Anwendung.
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