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Rubrik | Atemschutz | zurück | ||
Thema | Befestigung des Leinenbeutel am PA unzulässig? | 17 Beiträge | ||
Autor | Jose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland | 713906 | ||
Datum | 11.02.2012 21:41 MSG-Nr: [ 713906 ] | 5837 x gelesen | ||
Hallo! Kommt immer drauf an wen Du fragst. Die Hersteller werden immer sagen, dass so ein neues Produkt erzeugt wurde und sie keine Verantwortung dafür übernehmen. Es gibt einen Haufen Leute die sich davon auch tatsächlich bevormunden lassen... Tatsache ist: Der Feurwehrleinenbeutel ist laut FwDV in bestimmten Einsatzlagen mitzuführen, das Mitnehmen ist aus der Sicht "anerkannte Regel der Technik". Darauf aufbauend erleichtert der Blick ins Gesetz bekanntermaßen die Rechtsfindung, denn da steht: (Neues Produktsicherheitsgesetz) § 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen: 2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird, ------------------------ sowie ------------------------ § 2 Begriffsbestimmungen 28. ist vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, ----------------------------------------- Also: Auch wenn die Hersteller sich dagegen zu sträuben versuchen: Sie müssen die Feuerwehrprodukte so auslegen, dass diese auch bei vorherzusehender Verwendung (die auch "vorherzusehender Mißbrauch" sein kann), sicher sind. Damit müssen die Kombinationen aus Feurwehrprodukten, die erforderlich sind um den (Feuerwehrdienstvorschriftskonformen) Einsatz abzuwickeln zwangsläufig zulässig sein, solange sie sich noch im Bereich vorherzusehende Verwendung und nicht "lebensgefährlicher Blödsinn" bewegen. Im Zweifelsfall hilft für Deine individuellen Gegebenheiten dann noch die beliebte Gefährdungsbeurteilung.... Gruß aus dem Saarland Jo | ||||
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