Rubrik | Unfallverhütung |
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Thema | Versicherungsschutz bzw. Regressansprüche aufgrund PSA | 28 Beiträge |
Autor | Cars8ten8 G.8, Dormagen / NRW | 715199 |
Datum | 22.02.2012 09:59 MSG-Nr: [ 715199 ] | 11320 x gelesen |
Infos: | 22.02.12 BGH-Urteil zur groben Fahrlässigkeit (beim Verstoß gegen UVV, die vor tödlichen Gefahren schützen sollen)
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Gesetzliche Unfallversicherung
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.
Wie ich die gesetzliche Unfallversicherung verstehe:
Der Helfer ist erstmal versichert.
Die GUV zahlt bei Arbeitsunfällen die Heilbehandlung, sofern die Tätigkeit versichert und unfallursächlich war.
Danach prüft der Versicherungsträger ggfs. ob es die Möglichkeit des Regresses gibt, d.h. ob es ein Fremdverschulden gibt. Dies kann z.B. gegeben sein, wenn keine/falsche PSA zur Verfügung gestellt wurde und dies unfallursächlicht war. Auch wenn geeignete PSA zur Verfügung gestellt wurde, diese aber nicht getragen wird, ist ein Regress möglich. Aber sicher nicht gegenüber dem Verunfallten, sondern gegenüber der Führungskraft unter deren Aufsicht dieses Fehlverhalten geduldet wurde!
Das Nicht-Tragen von PSA ist aus sicht des Verunfallten eine Fahrlässigkeit, die explizit mitversichert ist. Aus Sicht der Führungskraft ist es eine mangelnde Fürsorge für die Mitarbeiter, daher kann ein Regress möglich sein.
DLRG Ortsgruppe Dormagen e.V.
www.dlrg-dormagen.de
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| 22.02.2012 09:25 |
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Andr7eas7 K.7, Weidenberg |
| 22.02.2012 09:59 |
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Cars7ten7 G.7, Dormagen | |