Rubrik | Unfallverhütung |
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Thema | Versicherungsschutz bzw. Regressansprüche aufgrund PSA | 28 Beiträge |
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional | 715205 |
Datum | 22.02.2012 10:30 MSG-Nr: [ 715205 ] | 10914 x gelesen |
Infos: | 22.02.12 BGH-Urteil zur groben Fahrlässigkeit (beim Verstoß gegen UVV, die vor tödlichen Gefahren schützen sollen)
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Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Persönliche Schutzausrüstung
Bayerisches Rotes Kreuz
Persönliche Schutzausrüstung
Tach, Post!
Geschrieben von Andreas K.Inwiefern können in diesem Fall jedoch Regressansprüche gegen die Person geltend gemacht werden?
Gar nicht, das sieht das SGB VII nicht vor.
Regreßansprüche können ggf. gegen den Unfallverursacher oder Führungskräfte gelten gemacht werden, aber nicht gegen den Verunfallten selbst.
Geschrieben von Andreas K.Kann es weiterhin auch sein, dass diese Ansprüche auch geltend gemacht werden können, wenn die Verletzung nicht durch die fehlende PSA verursacht wurde, sondern ein anderes Teil?
Beim BRK wurde uns in einer Schulung der Fall geschildert, dass die Versicherung nicht gezahlt hat, da sich der Betroffene beim Zeltaufbau einen Finger eingeklemmt/getquetscht hat, er dabei aber Handschuhe getragen hat. Jedoch trug er keine Sicherheitsschuhe, d.h. die PSA war nicht vollständig und aus diesem Grund wurde auch nicht gezahlt.
Das war garantiert nicht so.
Sollte wirklich nicht gezahlt worden sein, dann liegt die Ursache zu 99% darin, dass es schlichtweg keine versicherte Tätigkeit war.
MkG,
Christi@n
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Fumus ignem
- This is my very own opinion... -
Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit)
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