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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Versicherungsschutz bzw. Regressansprüche aufgrund PSA | 28 Beiträge | ||
Autor | Lars8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen | 715209 | ||
Datum | 22.02.2012 11:11 MSG-Nr: [ 715209 ] | 10770 x gelesen | ||
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Hallo, hab auf die Schnelle (BGH v. 30.01.2001 - VI ZR 49/00 - oder auch BGH v. 18.10.1988 - VI ZR 15/88 -) gefunden, dort ging es um mangelnde Absturzsicherung auf dem "Bau" (Kellerschacht und Dach): Der Leitsatz zum 2001er: "Der Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, die mit eindeutigen Sicherungsanweisungen vor tödlichen Gefahren schützen soll, stellt regelmäßig eine objektiv schwere Pflichtwidrigkeit dar." = grobe Fahrlässigkeit und grds. Regressforderung. Etwas älter (BGH v. 21.10.1980 - VI ZR 265/79 -): "Grobe Fahrlässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn sich die im konkreten Fall verwirklichende Gefahr den für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlichen Personen geradezu hat aufdrängen müssen und dennoch nicht Abhilfe geschaffen wurde." Grüße | ||||
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