Rubrik | Unfallverhütung |
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Thema | Versicherungsschutz bzw. Regressansprüche aufgrund PSA | 28 Beiträge |
Autor | Andr8eas8 K.8, Weidenberg / Bayern | 715212 |
Datum | 22.02.2012 11:54 MSG-Nr: [ 715212 ] | 10699 x gelesen |
Infos: | 22.02.12 BGH-Urteil zur groben Fahrlässigkeit (beim Verstoß gegen UVV, die vor tödlichen Gefahren schützen sollen)
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Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Geschrieben von Jürgen M.Was haben Sicherheitsschuhe mit einem eingeklemmten Finger zu tun?
Hallo Jürgen,
so direkt nichts, genauso wenig wie ein (nicht) getragener Helm, wenn mir der Spreizer auf den Fuß fällt.
Ich bin in dem Bereich leider nicht bewandert, vielleicht haben sich auch die Vordrucke mittlerweile geändert, aber:
Gab es in den Unfallanzeigen der GUV/KUVB einmal das Feld "Wurde die persönliche Schutzausrüstung getragen?"
Laut Aussage einer Führungskraft meiner bisherigen Feuerwehr hätte dieses Feld mit "Nein" beantwortet werden müssen, wenn Teile der PSA nicht getragen wurden oder diese nicht den Normen entsprechen bzw. es sich nicht um die von der Feuerwehr zur Verfügung gestellte PSA handelt. Also eigentlich egal, ob das fehlende/falsche Teil etwas mit dem Unfall zu tun hat.
Ich persönlich beziehe diese Frage jedoch auf den verletzten Körperteil und das Kleidungsstück, dass diesen schützt. Und demnach wäre in dem obigen Fall die PSA getragen worden.
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