Rubrik | Unfallverhütung |
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Thema | Versicherungsschutz bzw. Regressansprüche aufgrund PSA | 28 Beiträge |
Autor | Andr8eas8 R.8, Straubing / Bayern | 715236 |
Datum | 22.02.2012 16:11 MSG-Nr: [ 715236 ] | 10525 x gelesen |
Infos: | 22.02.12 BGH-Urteil zur groben Fahrlässigkeit (beim Verstoß gegen UVV, die vor tödlichen Gefahren schützen sollen)
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Unfallkasse
Feuerwehr-Unfallkasse
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Persönliche Schutzausrüstung
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Servus,
im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (BG, UK, FUK, KUVB, etc.) ist die Sache eigentlich recht einfach:
Verbotswidriges Handeln schließt eine Versicherungsfall nicht aus (§ 7 Abs. 2 SGB VII). D.h., der Unfallversicherungsträger kann die Leistungen nicht deshalb verweigern, weil (um bei Deinem Beispiel zu bleiben) keine, die falsche oder unvollständige PSA getragen wurde.
Aber: Der Unfallverursacher kann in Regress genommen werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (§§ 104 ff. SGB VII). Dies kann z.B. die Führungskraft seine, die keine PSA zur Verfügung gestellt oder das Arbeiten ohne PSA angeordnet hat, aber auch der Verletzte selbst, wenn er die vorgesehene PSA nicht getragen hat.
Bei privaten Versicherungen kann es natürlich ganz anders aussehen.
Viele Grüße,
Andreas
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