Rubrik | Unfallverhütung |
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Thema | Versicherungsschutz bzw. Regressansprüche aufgrund PSA | 28 Beiträge |
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional | 715512 |
Datum | 25.02.2012 00:08 MSG-Nr: [ 715512 ] | 10396 x gelesen |
Infos: | 22.02.12 BGH-Urteil zur groben Fahrlässigkeit (beim Verstoß gegen UVV, die vor tödlichen Gefahren schützen sollen)
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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Tach, Post!
Geschrieben von Sebastian L.wie verhält es sich jetzt zum Beispiel mit Hinweisen mit einem Bezug auf die UVV? Zum Beispiel hier.
Ist das jetzt auch ein Verstoß gegen die UVV im eigentlichen Sinne, wenn ich einfache Handschuhe ( z.B. die alte Lederstulpe) anhabe oder kann ich mich getrost darüber hinwegsetzen und weiterhin diese beschaffen? Oder muss ich als Beschaffer mit Regressforderungen rechnen, falls sich einer die Pfoten aufschneidet?
Angeblich ist die Aussage von Angestellten des KUVB sinngemäß so: "Halten musst du dich an das Schreiben nicht, ist ja nur ne Empfehlung!"
Einem Feuerwehrkommandanten aus der Umgebung muss auch ein Brief mit dieser Aussage vorliegen. Nähere Informationen muss ich noch recherchieren.
Was sagt ihr dazu ?
Gibt es Quellen oder Urteile, die den Beschaffer darin bestärken, eben nicht die alten Lederstuplen, sondern moderne und gut konstruierte Handschuhe zu beschaffen, ohne vor dem Kämmerer in Erklärungsnot zu geraten, wenn dieser den Brief vorlegen würde?
Maßgeblich ist einzig und alleine das, was in deiner Gefährdungsbeurteilung steht. Wenn demnach die alten Lederstulpen ausreichen wird keiner was dagegen haben.
MkG,
Christi@n
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Fumus ignem
- This is my very own opinion... -
Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit)
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