DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Im DVGW-Arbeitsblatt ist geregelt, dass zur Ermittlung der erforderlichen Löschwassermenge alle Hydranten im 300m-Umkreis herangezogen werden dürfen.
-> ggf. ist in der Nähe eine weitere Leitung vorhanden, welche bei der Löschwasserentnahme, zusammen mit der im Gewerbegebiet verlegten Leitung, insgesamt die erforderliche Menge liefert
-> gegen Bäche, Seen, Löschwasserteiche, Regenrückhaltebecken, Zisternen und Brunnen ist in der Regel nichts einzuwenden. Hier kommt es auf die Ausführungen im Brandschutznachweis und die Ausführungen von "Feuerwehr", Prüfingenieur und Bauamt an. Da kann es regional Unterschiede geben, da ja die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Feuerwehr "gewürdigt" werden muss. So sollte es zumindest gem. Muster-BauO geregelt sein, die in (fast) allen Bundesländern (wohl) nahezu einheitlich eingeführt wurde.
-> Abweichungen nebst schlüssigen Begründungen sind auch möglich
-> Abweichungen durch z.B. selbtstätige Löschanlagen bzw. Vorhandensein von Betriebs- und Werkfeuerwehren sind auch möglich (mal ganz oberflächlich betrachtet)
-> auf Löschwasserentnahmeeinrichtungen kann/soll/muss mit Hinweisschildern (i.d.R. gem. DIN 4066) hingewiesen werden. Darüber hinaus kennt In der Regel die örtliche Feuerwehr aber auch ihre Objekte und den Ausrückebercih ganz gut.
Zu Wohngebiete: siehe oben
Oben gemachte Ausführungen spiegeln ausschließlich meine eigene und persönliche Meinung wieder. Diese hat nichts mit meiner Dienststellung, meinem Arbeitgeber bzw. Dienstherren oder ähnlichem zu tun.
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