News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Feuerwehr + Internet | zurück | ||
Thema | Private Einsatzinformationen bei Facebook & Co. | 54 Beiträge | ||
Autor | Fred8eri8ck 8P., Kellinghusen / Schleswig-Holstein | 716480 | ||
Datum | 02.03.2012 12:19 MSG-Nr: [ 716480 ] | 10882 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Rechtlich ziemlich klar was man darf : Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) Vom 10. Februar 1996 § 9 Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr (7) Die aktiven Mitglieder haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. ... (9) Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Zulässig sind Verweis oder vorläufiger Ausschluss bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes und Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für die Dauer des jeweiligen Ausschlussverfahrens kann das Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde. Gegen eine Ordnungsmaßnahme ist die Erhebung des Widerspruchs zulässig. | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|