Rubrik | Ausbildung |
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Thema | Anzahl Ausbildungsdienste für kleinere Feuerwehr | 45 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8M., Maintal / Hessen | 716929 |
Datum | 05.03.2012 11:25 MSG-Nr: [ 716929 ] | 9700 x gelesen |
Feuerwehrdienstvorschrift
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Feuerwehrdienstvorschrift
Hallo Andreas!
Ich finde nicht unbedingt das die Anzahl der Übungsdienste mit der Größe der Feuerwehr was zu tun hat. Das Themenspektrum wird m.M nach "etwas" kleiner (einfacher) als bei größeren Feuerwehren mit Sonderfahrzeugen.
Ein kleiner Denkanstoß noch von mir, den wir bei uns zur Zeit Versuchen (http://www.feuerwehr-maintal.de).
Hierbei wird versucht ,gerade für die Truppmannausbildung, das Spektrum an Themen so groß wie möglich zu halten, indem wir die Möglichkeiten anbieten an den Übungsabenden aller Stadtteile (4) teilzunehmen. Dies pflegt zum einen die Kameradschaft untereinander, wirkt gegen das "Kirchturmdenken" und die Kameraden kennen die Fahrzeuge aus der ganzen Stadt. Bei den Übungen wird zum einen auf die Themen nach FwDV 2 eingegangen, aber auch andere Themen die jährliche Pflicht sind wie z.B. UVV, FwDV 7, Weiterbildung Motorkettensäge, Absturzsicherung, etc. kann so wahr genommen werden. Denn einige Kameraden können nicht zum eigenen Übungsabend aus beruflichen oder privaten Gründen. Somit können Sie dies im anderen Stadtteil verwirklichen.
Ich finde einen 14-tägigen Rhytmus eine gute Idee. Vielleicht solltet ihr noch Quartalsmäßig eine Ganztagsübung einfügen, die an einem Samstag statt findet. So könnt ihr frisch,fromm, fröhlich,frei an einem Samstag üben ohne den wöchentlichen Arbeitsstress.
MKG Christian
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Es handelt sich um meine persönliche Meinung...
http://www.feuerwehr-maintal.de
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht,
beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
Oberverwaltungsgericht Münster 10A 363/86 11.12.1987
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