Geschrieben von Harald S.So, das waren die Randparameter. Ich höre im Tunnel ein Martinshorn, kann aber weder vor mir, noch hinter mir eines ausmachen. Plötzlich bremst der Verkehr vor mir auf 0 und in dem Augenblick sehe ich einen Krankenwagen mir entgegenkommen. Das Fahrzeug hinter mir hatte gar keine Chance und Touchierte meine Anhängerkuplung, der gute Mann hatte gerade nach dem Blaulicht im Rückspiegel geschaut.
Natürlich war lange nicht genug Platz im Tunnel weil ja die Autos in der Vollbremsung nicht rechts fahren konnten.
Sinn der Aktion dürfte 0 gewesen sein, er Fuhr wahrscheinlich jetzt 75 statt 60.
Riskiert hat er massive Auffahrunfälle, auch wenn das bei meiner Rostlaube egal war.
Da hat der Fahrer des Einsatzfahrzeuges, trotz Nutzung von § 35 und § 38 STVO sich falsch verhalten. Denn § 1 Absatz 2 STVO in Verbindung mit § 35 Absatz 8 STVO regelt das andere Verkehrsteilnehmer zwar durch die Nutzung von Sonder- und Wegerechten (bei einem hoheitlichen Auftrag der dringend geboten ist) belästigt und behindert werden dürfen, jedoch darf keine Gefährdung oder Schädigung durch die Fahrt mit Sonder- und Wegerechten erfolgen.
Eine Gefährdung lag in dem von dir geschilderten Fall klar vor, da andere Verkehrsteilnehmer Verantwortung durch starkes bremsen für den Fahrer des Einsatzfahrzeuges übernehmen musste.
So muss man also feststellen hat sich der Fahrer des Einsatzfahrzeuges falsch verhalten und somit gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches verstoßen (von denen befreien § 35 und 38 einen nicht) und könnte, bei entsprechender Beweislage, bestraft werden.
Grüße
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