Rubrik | Öffentlichkeitsarbeit |
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Thema | Da braucht jemand Nachhilfe in Rechtsgrundlagen | 46 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8R., Berlin / Berlin | 718386 |
Datum | 18.03.2012 17:54 MSG-Nr: [ 718386 ] | 9952 x gelesen |
Hallo Christian,
Geschrieben von Christi@n P.Ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. V ZR 45/10 vom 17.12.2010:
"Das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779 und Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252)."
richtig, dann schränke ich mich dahingehend ein, dass die Weitergabe der Fotos (durch die Feuerwehr) an die Presse vermutlich kritisch zu betrachten ist, die nicht-gewerbliche Nutzung durch die Feuerwehr selbst aber nicht zu beanstanden ist. Der Leitsatz ist zwar sicher zutreffend, zugrunde liegt aber die gewerbliche Nutzung der Fotos. Meiner Auffassung gemäß ist der Fall insofern anders gelagert.
Haben wir einen BGH-Richter hier? ;-)
Gruß
Sebastian
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