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Straßenverkehrsordnung
RubrikSonstiges zurück
ThemaNeulich im Tunnel9 Beiträge
AutorThob8ias8 S.8, Dortmund / NRW718390
Datum18.03.2012 19:05      MSG-Nr: [ 718390 ]3209 x gelesen

Geschrieben von Michael B.Geschrieben von Thobias S.
Da hat der Fahrer des Einsatzfahrzeuges, trotz Nutzung von § 35 und § 38 STVO sich falsch verhalten. Denn § 1 Absatz 2 STVO in Verbindung mit § 35 Absatz 8 STVO regelt das andere Verkehrsteilnehmer zwar durch die Nutzung von Sonder- und Wegerechten (bei einem hoheitlichen Auftrag der dringend geboten ist) belästigt und behindert werden dürfen, jedoch darf keine Gefährdung oder Schädigung durch die Fahrt mit Sonder- und Wegerechten erfolgen.

Eine Gefährdung lag in dem von dir geschilderten Fall klar vor, da andere Verkehrsteilnehmer Verantwortung durch starkes bremsen für den Fahrer des Einsatzfahrzeuges übernehmen musste.
Kann man den Fahrern von Einsatzfahrzeugen das Fehlverhalten von Fahrern vorhalten? Er hat §38 in Anspruch genommen. Von §35 war bisher nicht die Rede.


Ich habe es so aus der Schilderung verstanden, dass der Krankenwagen aus dem Gegenverkehr kam, aber die Spur der anderen Fahrtrichtung, zumindest behindert hat, dies lies mich auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten schleißen.

Vielleicht wird der Fall nochmal etwas ordentlicher geschildert.

Geschrieben von Michael B.Geschrieben von StVO
§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
Freie Bahn kann auch heißen vor dem Einsatzfahrzeug herfahren bis man Platz machen kann. Habe ich selbst einmal bei einem Polizeifahrzeug gemacht, wenn ich stehen geblieben wäre, hätte ich mehr behindert.


Ja kann es auch bedeuteten, da er aber aus seiner Sicht den Gegenverkehr gefährdet hat, sieht die ganze Situation schon wieder anders aus.


Geschrieben von Michael B.Geschrieben von Thobias S.
Eine Gefährdung lag in dem von dir geschilderten Fall klar vor, da andere Verkehrsteilnehmer Verantwortung durch starkes bremsen für den Fahrer des Einsatzfahrzeuges übernehmen musste.
Warum, er war im Gegenverkehr. Es steht nirgends das das Einsatzfahrzeug überholt hat. Warum hat der vordere Fahrer gebremst?


Auch hier, weil es, so habe ich es der Schilderung entnommen den Verkehr gefährdet hat.

Geschrieben von Michael B.Geschrieben von Thobias S.
So muss man also feststellen hat sich der Fahrer des Einsatzfahrzeuges falsch verhalten und somit gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches verstoßen (von denen befreien § 35 und 38 einen nicht) und könnte, bei entsprechender Beweislage, bestraft werden.
Kann man so sehen, muss man aber nicht. Dazu wissen wir immer noch Zuwenig.


Deswegen mein Hinweis bei entsprechender Beweislage.



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 18.03.2012 18:04 Mich7ael7 B.7, Münsingen
 18.03.2012 19:05 ., Dortmund
 18.03.2012 21:01 Hara7ld 7S., Köln
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