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Rubrik | Öffentlichkeitsarbeit | zurück | ||
Thema | Da braucht jemand Nachhilfe in Rechtsgrundlagen | 46 Beiträge | ||
Autor | Thor8ste8n G8., Lampertheim / Hessen | 718511 | ||
Datum | 19.03.2012 23:29 MSG-Nr: [ 718511 ] | 9430 x gelesen | ||
Hallo Volker, darüber kann sich der Eigentümer sehr wohl aufregen. Das ganze fällt eben nicht mehr unter die "Panoramafreiheit der Straße". Neben den Eigentumsrechten wird auch das UrhG (hier §59) tangiert. Du kannst das Haus von der öffentlichen Straße aus ohne Hilfsmittel wie Leitern fotografieren. Vom Nachbargrundstück, auch wenn der Nachbar es Dir gestattet, ist es nicht erlaubt. Einfach mal nach "Hundertwasser-Haus: BGH, Urt. v. 5. Juni 2003, Aktz. I ZR 192/00 suchen. Gruß Thorsten | ||||
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