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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Löschwasserversorgung | 16 Beiträge | ||
Autor | Rain8er 8E., Markt Eisenheim / Unterfranken | 718977 | ||
Datum | 25.03.2012 23:22 MSG-Nr: [ 718977 ] | 6270 x gelesen | ||
Hallo Geschrieben von ---Thomas Welter--- Da es sich bei der Halle um ein Lager für Kartoffeln und landwirtschaftliche Geräte handelt, werden die "Bedingungen" zur Anwendung der IndBauRL erfüllt. Da sie kleiner 2.500 m² ist, sind 96 m³/h über zwei Stunden als "Grundschutz" erforderlich. Falsch. Da es sich (nach den genannten Vorgaben) um eine Halle handelt, die kleiner als 1600m² ist, findet die IndBauRL keine Anwendung. Hier ist eine Beurteilung navch LBO und zwar als GKL 1b (lanwirtschaftliche Gebäude bis 10000m³) zielführend. Der Löschwasserbedarf ist also je nach Brandausbreitungsgefahr somit 48m³ /Std oder 96m³/Std für 2 Std. ausreichend. Da hier nicht ausreichend Angaben vorhanden sind, um eine ordentliche Beurteilung vorzunehmen, sollten Schüsse aus der Hüfte (z.B. heranziehen von Sonderbauvorschriften, die hierfür gar keine Grundlage haben) nicht konstruktiv. Rainer Endres *wie immer nur meine Meinung* Diese bitte ich richtig wiederzugeben und nicht aus dem Zusammenhang zu reisen. Art 5 GG gilt auch für FM (SB) | ||||
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