Guten Morgen,
Geschrieben von Rainer E.
Falsch. Da es sich (nach den genannten Vorgaben) um eine Halle handelt, die kleiner als 1600m² ist, findet die IndBauRL keine Anwendung.
Richtig, wenn man die passende, dem Bundesland zugehörige Bauordnung (hier: NBauO) außen vor lässt.
Geschrieben von Rainer E.
Da hier nicht ausreichend Angaben vorhanden sind, um eine ordentliche Beurteilung vorzunehmen, sollten Schüsse aus der Hüfte (z.B. heranziehen von Sonderbauvorschriften, die hierfür gar keine Grundlage haben) nicht konstruktiv.
Richtig ist, dass für eine fachgerechte brandschutztechnische Beurteilung des Gesamtvorhabens die zur Verfügung stehenden Infos bei weitem nicht ausreichen. Das ist ja auch nicht das Ziel, da verdienen viele Leute in D ihre Brötchen mit.
Es liegen mit Bundesland / Nutzung / Größe jedoch ausreichend Infos vor, um der NBauO, welche im übrigen keine Gebäudeklassen á la MBO 2002 kennt, zu entnehmen, dass
- es sich augenscheinlich um ein Gebäude geringer Höhe handelt (vgl. § 2 Abs. 9 NBauO)
- es sich um eine bauliche Anlage besonderer Art und Nutzung handelt (vgl. § 51 Abs. 10 NBauO)
- Erleichterungen z. B. nicht für Tragkonstruktion und Co. sondern nur für den Bereich "Teil II Das Grundstück und seine Bebauung" vorgesehen sind (vgl. § 30 DVNBauO zu § 51 NBauO)
Daher ist der Ansatz der IndBauRL bei einer u. U. vorgesehenen Tragkonstruktion ohne klassifizierte Feuerwiderstandsdauer o. ä. deutlich zielführender als die NBauO, da es sich ja durch die Erfüllung des Sonderbautatbestands um einen geregelten Sonderbau handelt, für den mit der IndBauRL eine Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht.
Also bitte nicht gleich unter die Gürtellinie gehen und die Hüfte ins Spiel bringen ;)
mit kameradschaftlichem Gruß
Thomas
P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...
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