Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Löschwasserversorgung | 16 Beiträge |
Autor | Thom8as 8W., Glauchau / Sachsen | 719233 |
Datum | 27.03.2012 10:26 MSG-Nr: [ 719233 ] | 5999 x gelesen |
gesunder Menschenverstand
Moin :)
Geschrieben von Jan K.
Ich behaupte mal das hier der Ansatz von Thomas deutlich zielführender ist!
Kommt drauf an, wie man es sieht.
Hinsichtlich Rauchableitung / LW / "F0" / etc. kann die IndBauRL nen Vorteil sein, da ich mir die ein oder andere Begründung für "weiterführende" Maßnahmen oder Erleichterungen / Abweichungen sparen kann.
Die Variante von Rainer über die NBauO (ohne FWD mit Abweichung) erspart mir den ganzen Spass mit Rauchableitung / höherer LW-Menge / etc., bringt aber diverse Abweichungen / erhöhte Anforderungen mit sich.
Muss man halt abwägen, was der Bauherr will (häufig bei erhöhten Forderungen -> GMV = 0 i. V. m. Wo steht das!?) und wie die Kollegen auf den Genehmigungsbehörden mitziehen.
Aber ich würde bei der Nachweisführung zur IndBauRL tendieren und diese wahrscheinlich auch anwenden, um für die Zukunft einer möglichst großen Flexibilität bei der Nutzung nicht im Weg zu stehen und zumindest ohne Abweichungen ein in sich geschlossenes System (Nachweis der Schutzziele) dastehen zu haben. Aber jetzt wirds OT.
Im Endeffekt ergibt sich die vorzuhaltende LW-Menge aus dem Weg der Nachweisführung, wobei die örtlich zuständige BS-Dienststelle immer auch noch ein kleinwenig mitreden wird, wenn denen die Wassermenge zu niedrig erscheint.
mit kameradschaftlichem Gruß
Thomas
P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...
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| 24.03.2012 20:26 |
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