Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | kann der VB die Vorhaltung einer 3-teiligen Schiebleiter vorschreiben? | 34 Beiträge |
Autor | Thom8as 8W., Glauchau / Sachsen | 719247 |
Datum | 27.03.2012 11:26 MSG-Nr: [ 719247 ] | 19994 x gelesen |
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Hallo,
allgemein sehen die jeweiligen Landesbauordnungen (LBOs) für jede Nutzungseinheit (NE) zwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege vor (Prinzip der Selbstrettung).
Liegen diese NE nicht zu ebener Erde, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der betreffenden NE sein.
Soll bei einem Gebäude der zweite Rettungsweg über Rettungsgerät der Feuerwehr geführt werden, sehe die LBOs folgende Möglichkeiten vor:
- die Oberkante der Brüstung des zum Anleitern bestimmten Fensters / der Stelle darf nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegen --> tragbare Leitern (i. d. R. vierteilige Steckleiter)
- liegt die anzuleiternde Stelle über 8 m, so darf darüber nur der Rettungsweg nachgewiesen werden, wenn die Feuerwehr über ein passendes Hubrettungsgerät verfügt (i. d. R. Drehleiter)
Beim Nachweis der Flucht- und Rettungsweg sollte man sich daran halten. Nun gibt es aber noch die Fälle, wo man einen absolut "speziellen" Einzelfall (z. B. enge Hinterhöfe / eng bebaute Innenstädte / etc.) im Bestand hat, bei dem weder ein Hubrettungsgerät ran kommt, man noch eine Außentreppe / neuen Treppenraum / Rettungsbalkon mit OK Brüstung <= 8 m / etc. anordnen kann. Hier gilt es spezielle Lösungen, welche den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, zu finden.
Also kann es u. U. sein, dass im speziellen Einzelfall eine dreiteilige Schiebleiter zu Sicherung des zweiten Rettungswegs bei einer max. Anleiterhöhe von bis zu 12 m zugelassen werden kann, wenn:
- die örtlich zuständige Feuerwehr über eine tragbare dreiteilige Schiebleiter verfügt
- die örtlich zuständige Feuerwehr entsprechend leistungsfähig ist
- die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle zugestimmt hat
- die örtlich zuständige Feuerwehr zugestimmt hat
und sonst keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
Dies sollte meiner Meinung nach - gerade bei Ortschaften mit reiner FF und hoher Quote an auswärts arbeitenden Kameraden jedoch der absolute Einzelfall bleiben, welcher im Vorfeld unbedingt und ausführlichst mit allen Beteiligten abgestimmt werden muss.
Gleiches gilt für Notleitern nach DIN 14094, wobei hier immer noch der "Vorteil" besteht, dass der an sich gesunde Mensch die Eigenrettung einleiten kann und nicht bei Versagen des ersten baulichen Flucht- und Rettungsweges auf die Feuerwehr warten muss.
Meines Wissens gab / gibt ? es hierzu in Positionspapier des Bayerisches Staatsministerium des Innern aus Mitte der 2000er Jahre, in dem diese Punkte aufgegriffen und bewertet wurden.
mit kameradschaftlichem Gruß
Thomas
P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...
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