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Rubrik | Feuerwehr + Internet | zurück | ||
Thema | Internetseite | 21 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 721313 | ||
Datum | 12.04.2012 15:19 MSG-Nr: [ 721313 ] | 6518 x gelesen | ||
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Geschrieben von Wilfried L. Unsere Kreisführung hat nun die Veröffentlichung im Internet verboten. Die "Kreisführung" kann dem Angehörigen einer kommunalen Organisation magels rechtlicher Zuständigkeit überhaupt nichts verbieten. Das kann nur der Dienstherr = die Gemeinde selbst. Wenn die Gemeinde nicht tätig wird, dann das was da vom Kreis kommt geflissentlich ignorieren. Sollte die Gemeinde diesbezüglich tätig werden dann gilt natürlich, dass diese dem FM die Weitergabe dieser Informationen die er durch dienstliche Anwesenheit am Einsatzort erlangt (auch wenn sie für jedermann ersichtlich waren) untersagen kann. Das ergibt sich mittelbar aus den Dienstpflichten des FM nach dem jeweiligen Feuerwehrgesetz des Landes und der Verschwiegenheitspflicht. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | ||||
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