Rubrik | Übung |
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Thema | Retten von Schülern bei Übungen | 20 Beiträge |
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 722956 |
Datum | 26.04.2012 10:14 MSG-Nr: [ 722956 ] | 5691 x gelesen |
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Geschrieben von Marco H.Es wird zwar immer behauptet, es stünde in der UVV Feuerwehren, dass "Schüler nicht an Feuerwehrübungen teilnehmen" dürfen.
Ich hab ja schon viel Blödsinn gehört, der da angeblich stehen soll. Aber das ist neu.
Wenn da alles drin stehen würde, was diverse Führungskräfte/Ausbilder von dich geben, müßte das Ding den Umfang aller SGB zusammen übertreffen.
Ganz unabhängig davon, sollte man sich genau überlegen ob und wenn ja wozu man Externe bei Übungen einsetzt. Insbesondere wenn es sich dabei um einem im Grunde unbekannte Kinder/Jugendliche handelt und eventuell gefahrengeneigte Tätigkeiten ausgeführt werden sollen.
Im Übrigen sollte man sich auch überlegen ob man auch im Realfall Personen in diesem Objekt über Leitern retten würde und die Übung an reale Bedürfnisse anpassen.
MkG
Marc
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| 26.04.2012 10:03 |
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Marc7o H7., Loiching |
| 26.04.2012 10:14 |
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., Bad Hersfeld | |