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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Brandmeister vom Dienst | 30 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8W., Edewecht / Niedersachsen | 723681 | ||
Datum | 04.05.2012 21:04 MSG-Nr: [ 723681 ] | 8784 x gelesen | ||
Ja, das sollte i.d.R. in der Dienstanweisung für den Ortsbrandmeister stehen. Die Musterdiensanweisung für niedersächsische Ortsbrandmeister (gem. RdErl. des MI vom 23. 3. 1979 (Nds. MBl. S. 757)) ist im Netz zu finden (einfach mal googlen). Auszug: B. Aufgaben im Einsatzdienst a) Bei Bränden und Hilfeleistungen obliegt ihm in seinem Kommandobereich die Leitung des Einsatzes. Im Verhinderungsfalle geht diese auf seinen Vertreter bzw. den danach ranghöchsten Feuerwehrführer (Zug-, Gruppen-, Staffel-, Truppführer) über. Auf Verlangen des Gemeindebrandmeisters bzw. dessen Vertreter geht die Leitung des Einsatzes auf diesen über. b) Beim gemeinsamen Einsatz mehrerer Ortsfeuerwehren nimmt der örtlich zuständige Ortsbrandmeister die Leitung des Einsatzes wahr. Auf Verlangen des Gemeindebrandmeisters bzw. dessen Vertreters geht die Leitung des Einsatzes auf diesen über. VG Stefan | ||||
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