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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
Thema2. Rettungsweg Einfamilienhaus NRW19 Beiträge
AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW724192
Datum09.05.2012 20:47      MSG-Nr: [ 724192 ]17651 x gelesen

Hallo Kilian!

Geschrieben von Kilian E.Dieser muss laut Amt durch ein Fenster mit 1,20m x 0,80m Größe gewährleistet sein. Mit der Begründung, dass ein voll ausgerüsteter Feuerwehrmann durch ein kleineres Fenster nicht durch kommt. Der Dachstuhl besitzt aber nur ein Fenster von 0,8m x 0,8m und 2 Dachfenster.
Zur vorgeschriebenen Größe: s.u.
Ansonsten: sind 90cm lichte Weite schon schmal genug, wenn man die Leiter etwas in's Fenster reinstellen muss. Dann so mit SChutzkleidung und Atemschutzgerät auf dem Rücken...

Geschrieben von Kilian E.Benötige ich überhaupt einen 2. Rettungsweg bei einem Einfamilienhaus?
Geschrieben von Landesbauordnung NRW §17(3) Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden.

Geschrieben von Kilian E.Wenn ja, zählen die Dachfenster nicht evtl. auch? Diese sind groß genug.
Geschrieben von Landesbauordnung NRW §40(4) Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt sein; von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar machen können.



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 09.05.2012 20:47 ., Dortmund
 09.05.2012 20:51 Max 7M., Hannover
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