Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Schweigepflicht für Feuerwehrs - war: Grenzen der Schweigepflicht | 38 Beiträge |
Autor | Max 8M., Hannover / Niedersachsen | 724570 |
Datum | 14.05.2012 10:16 MSG-Nr: [ 724570 ] | 14830 x gelesen |
Infos: | 14.05.12 Schweigepflicht für Feuerwehr und Rettungsdienst - ganz anders, als viele meinen
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1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
Meines Wissens unterliegt die Feuerwehr nicht der Schweigepflicht, wie man sie aus der Medizin kennt. Wir müssen uns lediglich an Spielregeln des Datenschutzes etc. halten.
Aus diesem Grund ist es unsere Pflicht Straftaten zur Anzeige zu bringen. Soll heißen, die Ermittlungsbehörden bei der Arbeit zu unterstützen. Und das geschieht m. E. auf dem Dienstweg.
Andernfalls könnte man wegen der Vereitelung einer Straftat Ärger bekommen.
Ich habe es schon einige Male erlebt, dass die Kripo direkt nachdem man das PA abgelegt hat, die ersten Fragen gestellt hat. Als Teil der Staatsmacht muss man diese Fragen wahrheitsgemäß beantworten.
Mittlerweile habe ich mir angewöhnt nach solchen Befragungen/Einsätzen Notizen zu machen, damit man später nichts falsches erzählt und womöglich einem Unschuldigen einen Strick dreht.
Etwas anders sieht es auch, wenn man im Rahmen einer PSNV-Einheit unterwegs ist und vor Ort Unfallbeteiligte betreut. Auch hier hat eigentlich nur ein Geistlicher eine Schweigepflicht. Aber was macht man, wenn man dem Betroffenen versichert, dass man für ihn da ist. Und er gesteht einem, dass er getrunken hat. Verwendet man dieses Wissen bei der POL, macht man sich wahnsinnig unglaubwürdig und die Gefahr besteht, dass niemand mehr mit einem sprechen möchte. Aber man könnte ja auch im Zweifelsfall alles vergessen haben, worüber man gesprochen hat.
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| 13.05.2012 22:55 |
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Tobi7as 7L., Schwetzingen Grenzen der Schweigepflicht | |