Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Schweigepflicht für Feuerwehrs - war: Grenzen der Schweigepflicht | 38 Beiträge |
Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 724736 |
Datum | 15.05.2012 19:57 MSG-Nr: [ 724736 ] | 13679 x gelesen |
Infos: | 14.05.12 Schweigepflicht für Feuerwehr und Rettungsdienst - ganz anders, als viele meinen
|
Strafgesetzbuch
Strafprozessordnung
Geschrieben von Jakob T.Also lieber erst mal nichts sagen und abwarten? Auch wenn "Rudi Raser" strunzbesoffen war, "Janek Junky" eine Hanfplantage unterhält oder "Willi Waffennarr" Munition im Keller hortet?
Die Schweigepflicht ist vom Gesetzgeber bewußt sehr hoch aufgehangen.
Wie hoch konnte man am Brandanschlag auf das Asylbewerberheimes in Lübeck sehen.
Das Strafverfolgungsinteresse des Staates steht grundsätzlich gegenüber der Schweigepflicht zurück. Auch bei Tötungsdelikten!
Einschränkungen gibt es, die hat Henning auch erwähnt:
Geschrieben von Jakob T.Was wären denn die Fälle, in denen man ungefragt Auskunft geben darf?
Das sind die Fälle, in denen eine nicht-Anzeige strafbar wäre:
Geschrieben von StGB §138 nichtanzeige geplanter Straftaten http://dejure.org/gesetze/StGB/138.html
Geschrieben von Jakob T.In wie weit ist das für Einsatzkräfte relevant?
Welche §§ wären hier relevant?
Es klingt etwas abstrus, aber: nicht jeder, der von sich aus nicht's sagen darf, darf auch die Aussage verweigern wenn er vom Richter oder Staatsanwaltschaft gefragt wird.
Kleines Beispiel?
Als Rettungsassistent habe ich eine Schweigepflicht. Sogar eine, die sich nicht nur darauf stützt, dass ich als "Helfer des Arztes" tätig werde, sondern eine eigene, als "Angehöriger eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,"
Daher habe ich auch bei einem Einsatz bei dem kein Arzt involviert ist eine Schweigepflicht (Versorgung in der Whg, Patient verweigert die Mitfahrt, sieht also auch keinen Arzt im Krankenhaus).
In der StPO (§52, §53, §53a) ist abschliesend genannt, wer das Zeugnis verweigern darf. Da stehe ich als Rettungsassistent nicht drinnen, sondern nur über §53a als Helfer der Arztes. Wenn jetzt kein Arzt dabei war, besteht nach Meinung diverser Juristen [1] für den RettAss kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Der "FEuerwehrmann" steht da übrigens auch nicht drinnen.
Grüße
Manuel
[1] In der Juristerei ist alles, bis auf ein Urteil des jeweils höchsten Gerichtes nur eine MEinung :-)
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 13.05.2012 22:55 |
|
Tobi7as 7L., Schwetzingen Grenzen der Schweigepflicht | |