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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Feuerwehr und Rettungsdienst Bedarfsplanung - rechtliche Aspekte | 3 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Hamburg / Hamburg | 726673 | ||
Datum | 05.06.2012 10:22 MSG-Nr: [ 726673 ] | 1517 x gelesen | ||
Moin! Geschrieben von Andreas M. Wie verhält es sich nun wenn der Leistungsträger per Gesetz verpflichtet ist einen Bedarfsplan aufzustellen, dieser Forderung aber nicht nachkommt? Konsequenzen? Ein Fall für die Aufsichtsbehörde. Diese kann die Gemeinde zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichten. Bis eben (Blick ins Gesetz) wäre ich auch noch von einem Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde ausgegangen. Dieses ist in NRW jedoch ausdrücklich nur für Großschadensereignisse aufgenommen worden. Allerdings ist die Regelung in § 123 GO NRW mit dem Ersatzvornahmerecht der Aufsicht so weit gefasst ("Erfüllt die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht ...") dass man vermutlich doch von einem Ersatzvornahmerecht ausgehen kann, da es sich bei der Erstellung eines Brandschutzbedarfsplans um eine kraft § 22 FSHG NRW obliegende Aufgabe/Pflicht handelt. Geschrieben von Andreas M. Wie ist die rechtliche Bewertung und die Konsequenzen, wenn ein Bedarfsplan aufgestellt wird, dieser aber nicht eingehalten wird (weniger Fahrzeuge eingesetzt als im Bedarfsplan errechnet) und es zu b) Ärger für denjenigen, der für die Umsetzung verantwortlich, bis hin zu dienstrechtlichen Maßnahmen. zu a) wie zu b) und eventuell Haftung wenn das grob fahrlässig war, dann evtl. auch eine Strafbarkeit. Hier ist aber die Kausalität und die Beweisbarkeit so weit weg, da es für den konkreten Fall nicht gelingen wird zu erklären, warum dieser Fall nicht in den 10 % Erfüllungsgrad drin war, die sich die Gemeinde "vorbehalten" hat. Bzw. wirst Du den Nachweis nicht führen können, dass ein Fahrzeug mehr genau diesen Schadensfall verhindert hätte. Rechtscharakter ... gute Frage. Ich würde es eher als Satzung der Gemeinde verstehen. Wenn man die Stadt verklagt, wäre der Brandschutzbedarfsplan als "Gutachten" auch nicht unabhängig, da die Gemeinde ihren BSP selbst schreibt. Gruß Sven | ||||
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