FwDV7
- Atemschutzgeräte mit Druckbehälter, die bei Einsatzbeginn weniger als 90% des Nenn-Fülldruckes anzeigen, sind grundsätzlich nicht einsatzbereit
Grundsätzlich heißt in der Juristerei, "immer, aber es gibt Ausnahmen".
Ich würde z.B. bedenkenlos einen Trupp bei einem Pkw-Brand im Freien einsetzen, auch wenn der Truppführer mit 250bar meldet.
Denn worum geht es in dieser Vorschrift
1. Sinnvolle Einsatzzeiten (vor allem im IA) zu ermöglichen. Denn wen Du mit 200bar bei 300bar 1-Flaschen-Geräten startest, dann ist das bei Rückzugsdruck = 2 x Anmarschdruck nicht viel mehr als mal eben beim Feuer vorbei kucken gehen.
2. Der Druckverlust könnte seine Ursache in einem Defekt am Ventil haben. Wenn dieses Abströmen sich beim Einsatz im IA verstärkt, dann versaut dir das ggf. die gesamte Rückzugsberechnung oder führt sogar zu einer sofortigen akuten Gefährdung.
3. So wird dem Versuch vorgebeugt, "angeatmete" Flaschen wieder auf die Fahrzeuge zu packen, denn Füllen kostet Zeit und bei nicht-eigenen Werkstätten auch Geld. Da könnte man schon in vesuchung kommen, auch mit 250 oder 230 zu sagen "geht schon noch, wir müssen den haushalt schonen..."
Und deshalb steht da grundsätzlich. Wenn an das berücksichtig, abwägt und beurteilt kann man zu dem Schluß kommen, dass man im Einzelfall auch unter 90% Fülldruck einen Einsatz zulassen/ anordnen kann.
Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!
Christian Fischer
Wernau
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