Rubrik | Brandschutzerziehung |
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Thema | Kreative Erziehung löst Feueralarm aus | 28 Beiträge |
Autor | Joha8nne8s K8., Sömmerda / Thüringen | 727810 |
Datum | 13.06.2012 19:21 MSG-Nr: [ 727810 ] | 7275 x gelesen |
§ 69 SächsBRKG Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr
(1) Die Einsätze der Gemeindefeuerwehr zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe sind unentgeltlich,
soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist verpflichtet
1. der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
hat,[...]
(3) Für alle anderen Leistungen der Gemeindefeuerwehr kann die Gemeinde durch Satzung Ersatz der Kosten
verlangen
1. von demjenigen, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat,[...]
3. vom Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen,
der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,
[...]
Eine tatsächliche Brandbekämpfung hat nicht stattgefunden, daher ist der Absatz 3 durchaus prüfungswert.
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