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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ausschreibung - Streichung von Positionen | 3 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8B., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg | 728995 | ||
Datum | 27.06.2012 09:30 MSG-Nr: [ 728995 ] | 1776 x gelesen | ||
Hallo, ich gebe Dir recht, die Klausel dürfte juristisch nicht unproblematisch sein. Ich glaube auch nicht, dass durch einen abgeänderten Satz die Klausel zulässig ist. Ich kenne es eigentlich so, dass ich mir als Auftraggeber vorher Gedanken machen muss, was ich unbedingt möchte und auf was ich eventuell verzichten kann. Dafür gibt es dann Eventualpositionen oder Wahlpositionen. Die Eventualpositionen (üblicherweise mit B für Bedarf gekennzeichnet) können beauftragt werden, müssen aber nicht. Die Wahlpositionen (üblicherweise mit O für Option gekennzeichnet) werden ent- oder weder beauftragt, aber eine muss. Nur dann hat der Bieter eine faire Chance in seinem Angebot wie die Rabatte oder Fixkosten bestimmen zu können. Und Du bekommst vor allem Angebote, die auch (mindestens besser) miteinander vergleichbar sind (was aber leider oft genug trotzdem schwierig ist). Thomas | ||||
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