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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAusschreibung - Streichung von Positionen3 Beiträge
AutorThom8as 8B., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg728995
Datum27.06.2012 09:30      MSG-Nr: [ 728995 ]1776 x gelesen

Hallo,

ich gebe Dir recht, die Klausel dürfte juristisch nicht unproblematisch sein. Ich glaube auch nicht, dass durch einen abgeänderten Satz die Klausel zulässig ist.
Ich kenne es eigentlich so, dass ich mir als Auftraggeber vorher Gedanken machen muss, was ich unbedingt möchte und auf was ich eventuell verzichten kann. Dafür gibt es dann Eventualpositionen oder Wahlpositionen.
Die Eventualpositionen (üblicherweise mit B für Bedarf gekennzeichnet) können beauftragt werden, müssen aber nicht.
Die Wahlpositionen (üblicherweise mit O für Option gekennzeichnet) werden ent- oder weder beauftragt, aber eine muss.

Nur dann hat der Bieter eine faire Chance in seinem Angebot wie die Rabatte oder Fixkosten bestimmen zu können. Und Du bekommst vor allem Angebote, die auch (mindestens besser) miteinander vergleichbar sind (was aber leider oft genug trotzdem schwierig ist).

Thomas

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 27.06.2012 08:30 Stef7an 7M., Schongau
 27.06.2012 09:30 Thom7as 7B., Korntal-Münchingen
 27.06.2012 17:43 Mari7o D7., Nettetal

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