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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaGlastüren am notwendigen Flur22 Beiträge
AutorKlau8s S8., München / Bayern731201
Datum20.07.2012 11:59      MSG-Nr: [ 731201 ]15057 x gelesen

Geschrieben von Marco S.Das beschriebene Bürogebäude, in dem ich regelmäßig Glastüren finde, ist ein Gebäude besonderer Art und Nutzung (da keine Wohnungsbau) und hier kann der VB, der Sachverständige, die Baugenehmigunsgbehörde Erleichterungen oder besonder Anforderungen zulassen oder erheben.

Ich hoffe, dass so ein bißchen verständlich wird, dass die Landesbauordnungen kein mathematisch-logisches Werk sind, sondern in vielen Fällen die Reaktion auf negative Erfahrungen. Wo keine negativen Erfahrungen sind, wird in der Regel auch kein Gesetz verabschiedet/geändert.


Na, ganz so einfach ist das nicht zu betrachten, man darf aus Sicht des VB dies nicht isoliert nur baurechtlich betrachten.
Zumindest hier im Freistaat Weiss-blau werden(müssen) verschiedene Gesetze,Verordnungen,etc.bei der Betrachtung in Einklang gebracht werden.Ich bleibe mal bei der vom Threadopener Frage der Glastür:

als erstes natürlich die
Bayerische Bauordnung, dann die Feuerbeschauverordnung, dann die Verordnung zur Verhütung von Bränden und letzendlich auch Landesstrafverfolgungsgesetz, nichts desto trotz, dazu noch sämtliche Verordnungen und Richtlinien,die den Sonderbau nach §2 der BayBo betreffen, die LAR ,Garagenstellplätze,Musterbauordnungen usw. Ganz zum Schluss nach der allgemeinen bzw.speziellen Betrachtung kommt natürlich noch eine Risikobewertung hinzu.
Nu sind wir wieder bei der Glastüre ,für den Treppenraum bzw. notwendigen Flur, was brennt den da ? Nichts,halte ich sämtliche oben aufgeführten Verordnungen, Richtlinien,Gesetze usw. ein, gibt es in einem Flur oder Treppenhaus nix was brennt, sondern nur um den Rauch,der muss raus und darf niemanden gefährden und deswegen ist eine Glastür in einem Flur wenn sie sie im Bauantrag gefordert und genehmigt ist, keine Brandschutztüre sondern eine selbst-und dichtschliessende Rauchschutztür.
Um dieses alles umzusetzen und vor allem zu prüfen gibt es uns und jedes Jahr einen dazu passenden Feuerbeschaulehrgang.
Noch einen kleinen Nachtrag zu den anderen Antworten, ein 2.ter Rettungsweg, ein Bestandschutzgebäude ,usw. stellt eine komplett andere Fragedarstellung da auf die wir gesondert eingehen sollten und mit der ursprünglichen Frage nicht viel gemein hat, deswegen aufpassen das wir hier nicht alles durcheinander werfen.
Auch auf die Frage ob ein GF Grundkenntnisse im VB haben sollte und ob das sinnvoll ist, ich weiss nicht,ich kann nur von mir persönlich ausgehen,VB und Einsatzdienst zugleich geht nicht, da bleibt einiges auf der Strecke so,oder so, aber was geht und sehr gut funktioniert,ist die Kommunikation und Zusammenarbeit beider "Abteilungen" Einsatzdienst und VB, miteinander bekommen wir die Kuh schon vom Eis.
So muss noch den Bestandschutz beantworten, diesen aber extra.
Gruss Klaus

Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.

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