Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Verwaltungsgericht Entscheidung Länderübergreifend? | 5 Beiträge |
Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW | 734186 |
Datum | 13.08.2012 11:23 MSG-Nr: [ 734186 ] | 1520 x gelesen |
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Brandmeldeanlage
Geschrieben von Michael W. Kann man in NRW z.B. auf eine Entscheidung des VG Braunschweig (also Niedersachsen) hinweisen um einen Verwaltungsvorgang einstellen zu lassen?
Geht es dir um die Frage der BMA-Kosten bei grober Fahlässigkeit aus dem Urteil? § 26 BrandschutzG Nds (alte Fassung!) unterscheidet sich von § 41 des NRW-Brandschutzgesetzes auf den ersten Blick in einigen, für dich ggf. wesentlichen Aspekten: In NRW tritt im Grundsatz wohl keine Kostentragungspflicht bei grob fahrlässiger, sondern nur bei vorsätzlich falscher Alarmierung ein (§ 41 Abs. 2 Nr. 8, anders § 26 Abs. 4 Nr. 4 Nds BrandschutzG aF). Bei BMA scheint mir aber das NRW-Gesetz strenger zu sein, da es die "nicht bestimmungsgemäße" Auslösung eines Fw-Einsatzes (§ 41 Abs. 2 Nr. 6) ausreichen lässt, ohne auf irgendwelches Verschulden, wie es für grobe Fahrlässigkeit notwendig ist, ankommen zu lassen. In wie weit es deshalb auf dem vom Gericht diskutierten und verneinten Anscheinsbeweis in NRW überhaupt ankommt, vermag ich nicht zu sagen, erscheint mir aber zweifelhaft.
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Alle Aussagen sind ausschließlich meine private Meinung.
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