Geschrieben von Felix H.Es ist eben eine Lücke im System, mit dem sich im Zweifelsfall leider der jeweiligen Arbeitnehmer rumschlagen muss.
Diese Lücke wird teilweise durch das Beamtengesetz wieder geschlossen.
Hier Beispielsweise aus dem
Hessisches Beamtengesetz (die anderen Beamtengesetze nahezu identisch) § 69 Besondere Beamtenpflichten
Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
§ 86 Fernbleiben vom Dienst
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzen fernbleiben, es sei denn, daß er wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder auf Grund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Der Beamte hat seinen Dienstvorgesetzen unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. Die auf Krankheit beruhende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten ist auf Verlangen nachzuweisen.
Im Niedersächsischen Brandschutzgesetz:
§ 7
Unvereinbarkeit
(1) Angehörige der Feuerwehren, die aktiven Dienst leisten, sollen nicht gleichzeitig aktive Mitglieder anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. Im Falle der Doppelmitgliedschaft hat im Einsatzfall die Dienstpflicht in der Feuerwehr Vorrang vor anderweitigen Verpflichtungen.
Die Dienstpflicht beim Dienstherren (Stadt bzw. BF) geht bei den Beamten somit vor.
Wie würde es bei den Angestellten aussehen?
Sauver ou périr
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Geändert von Eric M. [14.08.12 22:40] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |