Meiner Meinung aus Arbeitssicherheitssicht nach kann der Arbeitgeber feststellen, dass der Einsatz von solchen Mitteln (egal welche "Bewaffnung", ob Waffengesetz oder nicht) das Risiko eines Eigenarbeitsunfalls erhöht wird und andere Mittel (Deeskalationstraining,...) weniger "invasiv" sind und durch die Mitarbeiter erstmal ausgeschöpft werden müssen.
Da die Gefährdungsbeurteilung eher eine zusätzliche Gefährdung als einen nicht durch andere Mittel erreichbaren zusätzlichen Nutzen darstellt, hat der Vorgesetzte die rechtlichen Mittel und im Sinn der Arbeitssicherheit auch die Pflicht das Mitführen von Waffen (wie gesagt egal ob diese dem Waffengesetz unterliegen oder nicht) zu verbieten. Im Gegenzug müsste er den Mitarbeitern die Wege zu den "nicht invasiven" Mitteln eröffnen.
Zweiter wesentlicher Punkt: Ich habe auf einem Sanitätsdienst den Fall live erlebt, dass ein Türsteher einen MANV mit 15 Verletzten (überwiegend Reizung der Atemwege/Atemnot) ausgelöst hat, weil er im falschen Moment, am falschen Ort die Entscheidung getroffen hat, dass CS-Spray zu ziehen. Ich behaupte da hat der Arbeitgeber durchaus das Recht seine Mitarbeiter vor einem solchen Fehlverhalten, das den Ruf der ganzen Organisation nachhaltig schädigt (was bei Securityunternehmen nicht so schlimm ist wie bei HiOrgs oder Feuerwehren,...), zu schützen.
Ohne Werbung machen zu wollen kann ich das Buch "Eigensicherung im Rettungsdienst" eines führenden Fach-Verlags wärmsten empfehlen
Mich würde mal interessieren welche Argumentationspunkte das BRK anführt, um ggf. selbst bei solchen Diskussionen etwas mehr von offizielelr Seite in der Hand zu haben .
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