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Thema | Keine THL-Ausbildung für Feuerwehranwärter? | 53 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg | 739004 |
Datum | 19.09.2012 13:09 MSG-Nr: [ 739004 ] | 22709 x gelesen |
Bürgerliches Gesetzbuch
Bürgerliches Gesetzbuch
Strafgesetzbuch
1. Feuerwehrschlüsselkasten, heute: Feuerwehrschlüsseldepot (FSD)
2. Feuerwehrschutzkleidung
Also ich bin kein Anwalt hab aber einiges an Jugendleiterausbildung in verschiedensten Organisationen genossen:
Wenn ich die Aufsichtspflicht habe, bin ich verantwortlich.
§ 832 BGB
Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Wenn ich also etwas hinnehme was zu einer Verletzung des Jugendlichen führt tue oder erlaube oder hinnehme, gilt in meinen Augen:
§ 842 BGB
Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
Also wenn er sich bei zu schwerem heben verletzt weil ich ihm sage hol/hebe dieses Gerät...
Unter 16, das hat jetzt nix mit der Grundausbildung zu tun, wohl aber mit der Jugendfeuerwehr und denn teilweise sehr abenteuerlichen Aktionen gilt dann im zweifelsfall sogar:
§ 171 StGB
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Und da kann schon ein zu realistische Unfalldarstellung im Zuge einer Übung reichen, in der der Jugendliche unbedarft als Verletzter eingesetzt wird. Der Horrorfilm ist FSK 16 oder gar 18 aber da soll sich der 11 oder 12 jährige, Verbrennungen, Amputationen, viel Blut und schreienede Menschen anschauen. Wenn der nachher nicht mehr schlafen kann, stellen die eltern vllt. irgendwann mal ein paar fragen. Und was passiert wenn der 12-jährige im 2.OG einsteigen will und von der Leiter fällt, dann muss man das erklären können, was der da oben zu suchen hatte. Und wenn man sich vorher überlegt, wie man das eklären könnte und einem nix einfällt, sollte man es vllt. bleiben lassen.
Und das alles heißt nicht, alles in Watte zu packen, aber man sollte sich vielleicht mal gründlich überlegen was ich warum tue, und wer das tun soll und ob das so möglich und nötig ist.
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Geändert von Michael K. [19.09.12 13:10] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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| 19.09.2012 10:41 |
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Knut7 K.7, Augsburg |
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Anto7n K7., Mühlhausen |
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Knut7 K.7, Augsburg |
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., Flensburg |
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Jürg7en 7M., Weinstadt |
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., Flensburg |
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Hara7ld 7S., Köln |
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