Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Schutz von Grundrechten, war: DJV, die Zweite. | 25 Beiträge |
Autor | Andr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW | 739270 |
Datum | 20.09.2012 19:51 MSG-Nr: [ 739270 ] | 6153 x gelesen |
Feuerwehr
Rettungsdienst
Geschrieben von Dennis E.Die Frage die ich mir bei der ganzen Pressesache stelle ist, ist es als FW nicht unsere Pflicht die Grundrechte einer Person zu schützen wenn diese es, zB aufgrund Verletzung, nicht mehr selbst kann (Garantenstellung (ist ja eher en Begriff aus dem RD, passt hier aber doch ganz gut))?
Verpflichtet sind wir m.E. höchstens moralisch, dann können wir uns aber auf §34 Rechtfertigender Notstand berufen. Die persönliche Ehre ist ein Notwehr/Nothilfefähiges Grundrecht.
Deshalb ist es m.E. zulässig ein Opfer vor Fotoaufnahmen zu schützen auch wenn dadurch das Grundrecht auf Pressefreiheit eingeschränkt oder verletzt wird. Bei Notwehr und Nothilfe ist die Verhältnismäßigkeit zwischen zu schützenden Grundrecht und verletztem Grundrecht zu wahren, dies ist meiner Ansicht nach erfüllt weil die Menschenwürde höher angesehen werden muss als die Pressefreiheit.
Davon abgesehen ist die Arbeit der Presse und Berichterstattung ja nicht vollständig unterbunden, es wird nur verhindert das eine Person in ehrverletzender Weise abgelichtet wird. Es ist auch für einen Bericht in den Medien vollkommen unwichtig ob da ein Opfer dargestellt wird.
Siehe auch:
Fischer
Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas
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| 19.09.2012 13:34 |
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Jan 7S., Wallenhorst DJV, die Zweite. | |