Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2006 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit den Grundgesetzänderungen zur Umsetzung der Föderalismusreform zugestimmt. Der Bundesrat hat am 7. Juli 2006 ebenfalls die Zustimmung erteilt. Die Beschlussfassung bedeutet für das Dienstrecht, dass für Landes- und Kommunalbeamten die Bundesländer für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht zuständig sind.
Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen hat zur Folge, dass die Länder eigenständig das Recht erhalten, unter Beachtung verfassungsrechtlicher Normen Besoldung, Laufbahn sowie Versorgung zu regeln. Bundeseinheitliche Bestimmungen können zu Statusrechten und Statuspflichten erfolgen. Dies ist durch das Beamtenstatusgesetz mit Wirkung vom 1. April 2009 erfolgt. Für eine Übergangszeit sollen die bundeseinheitlichen Regelungen zur Besoldung, Laufbahn und Versorgung weiter gelten. Seit Anfang 2008 weichen zahlreiche Bundesländer durch eigenständige Regelungen von der bisher bundeseinheitlichen Besoldung ab.
Im Rahmen der Föderalismusreform von 2006 (Gesetz vom 28. August 2006, BGBl. I 2034, Inkrafttreten am 1. September 2006) ist jedoch die Gesetzgebungskompetenz unter anderem für das Besoldungsrecht für Beamte und Richter der Länder und der ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts nicht mehr Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (s. Art. 74a Abs. 1 GG a. F. und Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG n. F.). Bundesrecht gilt für diesen Personenkreis solange weiter, bis der jeweilige Landesgesetzgeber abweichende Regelungen getroffen hat (Art. 125a Abs. 1 GG), was inzwischen in allen Ländern geschehen ist. Für Bundesbeamte, Bundesrichter und Soldaten gilt weiterhin die Zuständigkeit des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG).
Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.
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