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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | VG Köln: Keine Herausgabe von Notruf-Aufnahme an Presse | 42 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 739753 | ||
Datum | 25.09.2012 12:25 MSG-Nr: [ 739753 ] | 13764 x gelesen | ||
hallo, Geschrieben vom IM Bayern: Insbesondere dürfen nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung Gemeinden und damit auch Feuerwehren nicht in Konkurrenz zu privaten Firmen treten, um Gewinn zu erzielen. ich denke da sind wir hier uns einig. Man muss da schon zwischen dem Verkauf von Bildern und der kostenfreie Weitergabe von Bildern z.B. bei Pressemitteilungen unterscheiden. Bei einem Verkauf tritt man eindeutig in Konkurenz mit anderen Anbietern auf. Das ist im Grunde das selbe wie wenn eine Feuerwehr das Baumfällen gegen Entgeld anbieten würde. Ich sehe in dem Art. 87 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern keine Einschränkung für die unentgeltliche Pressearbeit einer Gemeinde bzw. der Gemeindefeuerwehr. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | ||||
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