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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | VG Köln: Keine Herausgabe von Notruf-Aufnahme an Presse | 42 Beiträge | ||
Autor | Thor8ste8n G8., Lampertheim / Hessen | 739825 | ||
Datum | 26.09.2012 09:50 MSG-Nr: [ 739825 ] | 13275 x gelesen | ||
Wenn Dich Dein Nachbar anruft, damit Du ihm hilfst wieder in seine verschlossene Wohnung zu kommen ist das doch kein Problem. Wenn zusätzlich Bernhard D. dabei ist auch nicht. Da kann kein Schlüsseldienst etwas dagegen sagen. Wenn der gleiche Nachbar die 112 wählt und die Herren T.H. und B.D. dort die Tür öffnen sollen, dürfen sie das? Es sind doch die gleichen Personen. Das ist eben der Unterschied zwischen privat und hoheitlich. Es muß nicht alles definiert werden um erlaubt zu sein. Wenn aber etwas im Allgemeinen verboten ist, muß das Spezielle erlaubt werden um legal zu sein. Ich stelle mir die Länge des Paragrafen vor, wenn jede Tätigkeit explizit erwähnt werden müßte, um verboten zu sein. Gruss Thorsten | ||||
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