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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Herzinfarkt im Dienst | 42 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 741746 | ||
Datum | 13.10.2012 09:36 MSG-Nr: [ 741746 ] | 20096 x gelesen | ||
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Geschrieben von Christian F. Aber gerade die Unfallversicherung ist von ihrer Definition her doch recht eindeutig.So ganz frei steht es ihm in RLP z.B. nicht, da wird er durch § 13 Abs. 8 LBKG eben aufgrund der eindeutigen Definition der Unfallversicherung sogar dazu verpflichtet: "Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von der Gemeinde über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich gegen Dienstunfälle zu versichern.". Und ich glaube, RLP ist nicht das einzige Land. Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich. Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so. (Dieter Nuhr) | ||||
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