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Rubrik | Übung | zurück | ||
Thema | Feueralarmübung (Brandschutz) | 3 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 744268 | ||
Datum | 09.11.2012 16:10 MSG-Nr: [ 744268 ] | 2560 x gelesen | ||
Konkrete gesetzliche Bestimmungen für die Durchführung von Räumungsübungen in Bundesbehörden sind mir nicht bekannt. Aber: Der Unternehmer (bei Bundesbehörden der Behördenleiter) hat im Rahmen der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der hieraus abzuleitenden Maßnahmen das staatliche Regelwerk und das Regelwerk der Unfallversicherer heranzuziehen. Die Notwendigkeit, aus betrieblichen Gründen Räumungs- bzw. Evakuierungsübungen durchzuführen, ergibt sich u. a. aus § 10 Arbeitsschutzgesetz, § 4 (4) Arbeitsstättenverordnung und ggf. weiteren Regelungen. Gemäß § 4 (4) Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte (Publikumsverkehr!?) dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben. Konkretisiert wird dies durch die Technische Regel für Arbeitsstätten - ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan". Nach Punkt 9 (7) der ASR sind auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne Räumungsübungen durchzuführen. Die entstehenden Kosten für diese Übungen und Unterweisungen muss die Behörde tragen. Geeigneter Ansprechpartner ist in der Regel die zuständige "Fachkraft für Arbeitssicherheit". Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | ||||
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