Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Hausautomation und Brandschutz | 73 Beiträge |
Autor | Joha8nne8s J8., Weidhausen / Bayern | 744335 |
Datum | 10.11.2012 14:36 MSG-Nr: [ 744335 ] | 32707 x gelesen |
Landesbauordnung
Landesbauordnung
Geschrieben von Dimitri R. Es heißt "zweiter Rettungsweg" und nicht zweiter Fluchtweg. Das bedeutet, dass die Feuerwehr mit Rettungsgerät in das Haus einsteigen kann.
Nein, d.h. erst mal nur, dass es pro Nutzungseinheit eine mit Rettungsgeräten erreichbare (!) Stelle geben muss. Nachzulesen in der LBO Ba-Wü §15. Von "einsteigen" steht da nichts. Schließlich dient der Rettungsweg primär erst mal zum "rauskommen", und nur sekundär als optionaler Angriffsweg für die Feuerwehr zum "reinkommen".
Unterm Strich bedeuted das nun, dass wir uns, da dein Einfamilienhaus eh nur eine Nutzungseinheit ist, nur über ein einziges Fenster im Obergeschoss unterhalten müssen. Beim Rest kannst du das machen wie du willst.
Ich schiebe jetzt §30 LBO hinterher.
§ 30 Türen, Fenster, Lichtschächte
(1) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder
der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und
angeordnet sein, daß sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen.
Und jetzt behaupte ich einfach, wenn du an dieses eine Fenster, dass als Rettungsweg dient, deinen elektrischen Rollladen-Antrieb ohne mögliche Handbedienung einbaust, ist den Erfordernissen des Brandschutzes nicht genüge getan.
Soweit meine Gedanken dazu.
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