Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Hausautomation und Brandschutz | 73 Beiträge |
Autor | Dimi8tri8 R.8, Karlsruhe / Baden Württemberg | 744336 |
Datum | 10.11.2012 15:05 MSG-Nr: [ 744336 ] | 32591 x gelesen |
Landesbauordnung
Geschrieben von Johannes J.Unterm Strich bedeuted das nun, dass wir uns, da dein Einfamilienhaus eh nur eine Nutzungseinheit ist, nur über ein einziges Fenster im Obergeschoss unterhalten müssen. Beim Rest kannst du das machen wie du willst.
Wenn es so ist, dann ist es in meinem Fall noch einfacher. Im Keller des Hauses habe ich z.B. in meinem Arbeitszimmer ein Fenster, das 90x120cm groß ist, über das ich ins Freue klettern kann. Und im Obergeschoss ein Fenster bei einer Dachschrägen, wo die Rolläden technisch nicht möglich waren. Somit habe ich keine Bedenken, dass die Brandschutzanforderungen da nicht erfüllt sind.
Aber den Rest halte ich für interessanter.
Geschrieben von Johannes J.Und jetzt behaupte ich einfach, wenn du an dieses eine Fenster, dass als Rettungsweg dient, deinen elektrischen Rollladen-Antrieb ohne mögliche Handbedienung einbaust, ist den Erfordernissen des Brandschutzes nicht genüge getan.
Was ist denn für dich eine Handbedienung? Ich kann auch einen Knopf per Hand bedienen. In einem Brandfall mit Rauchentwicklung kann ich einen Knopf und 10s abwarten, bis der Motor die Arbeit erledigt hat. Da muss ich nicht im Rauch noch Sport treiben.
Ein Kumpel hat sich vor etwa einem Jahr eine Wohnung in einem Neubau-Wohnkomplex hier in Karlsruhe gekauft. Ich kenne die LBO nicht 100%ig, aber ab einer gewissen Anzahl von Wohneinheiten erfolgt eine Abnahme durch das Bauamt. Auch da sind die Fenster alle mit elektrischen Rolläden ausgestattet. Da hat das Bauamt auch nichts bemängelt.
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