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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Betriebsanweisungen | 27 Beiträge | ||
Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 744717 | ||
Datum | 14.11.2012 12:19 MSG-Nr: [ 744717 ] | 13949 x gelesen | ||
Geschrieben von Udo B. Ob du eine BA für ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte Anlage brauchst, entscheidet letzten Endes deine Gefährdungsbeurteilung, Also sehe ich das inforern richtig: Wenn man keine Betriebsanweisung erstellt, muss man durch eine Gefährdungsbeurteilung begründen, warum man keine erstellt? Wenn ich jetzt, den angesprochen, normalen Sicherheitsschrank habe könnte ich also: a) Eine Gefährdungsbeurteilung schreiben in der man begründet, warum das Risiko beim öffnen und schließen des Schrankes so gering ist, dass ebend keine Betriebsanweisung notwendig ist. Dann hat man aber weiterhin Angst, dass sich doch mal einer die Finger in der Schranktür klemmt und man "dran" ist, weil man in der Gefährdungsbeurteilung dieses Risiko als "gering" eingeschätzt hat, wo ja jetzt der Gegenbeweiß angetreten wurde. b) Bevor man sich den Aufwand einer "wasserdichten" Begründung gegen eine Betriebsanweisung macht, schreibt man halt für den Gefahrstoffschrank selbst eine. Dass beim Öffnen immer Schutzhandschuhe gegen chemikalien und mechanische Einwirkung zu tragen ist (Finger klemmen, ggf. ist ja zwischendrinnen im Schrank etwas umgefallen) Bei Öffnen und schließen immer eine Schutzbrille und Schutzkittel zu tragen ist (s.o.) Man den Schrank nur mittels Hand und nur durch Verwendung der speziell gekennzeichneten Griffe zu öffnen und zu schließen hat Außerdem man besonders auf die Finger (Vorsicht! Quetschgefahr!) achten muss. Weiterhin selbstverständlich der Schrank nur vorsichtig zu öffnen und zu schließen ist. Also keinesfalls mit "Schwung". c) Man kommt auf die Idee, dass es bis auf die Sache mit den Chemikalien auf auch alle Aktenlager- und Büroschränke zu trifft und erstellt dafür eine entsprechende Betriebsanweisung. Habe ich das jetzt, wenn auch überspitzt, so richtig verstanden? | ||||
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