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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | unmittelbarer Zwang - gesetzliche Grundlage | 7 Beiträge | ||
Autor | Chri8sto8ph 8M., Nienburg / Niedersachsen | 745240 | ||
Datum | 19.11.2012 05:32 MSG-Nr: [ 745240 ] | 4774 x gelesen | ||
Guten Morgen! Geschrieben von Ralf B. [...]Ausnahme bildet der §36 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen Feuerwehrangehörige in Baden-Württemberg (!!) ausgewählte Grundrechte einschränken.[...] Mir ist hier im Forum jetzt bereits mehrfach aufgefallen, dass das so genannte Zitiergebot gerne als Rechtsgrundlage für Eingriffsmaßnahmen ausgelegt wird. Das funktioniert so nicht. Der von dir zitierte §36 ist nur die Erfüllung des Zitiergebotes und bildet keinerlei Befugnisse! Eine "Befugnis" stellt z.B. der §35 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg dar, auch wenn diese Art von Befugnis hier nicht Thema ist. Gute Nacht! :-) | ||||
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