Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
zurück
|
Thema | Geplante Zwangsräumung von Wochenendhäusern wg. Brandschutz | 39 Beiträge |
Autor | Tim 8B., St. Ingbert / Saarland | 745442 |
Datum | 21.11.2012 06:11 MSG-Nr: [ 745442 ] | 8021 x gelesen |
Landesbauordnung
...das wäre dann die Geschichte mit formeller und materieller Legalität... Nur weil etwas entsprechend LBO oder SonderbauRL genehmigt wurde (=> formelle Legalität), heisst das noch lange nicht, das die Bauausführung und der aktuelle Zustand der Rechtssprechung bzw. dem Stand der Technik zum Genehmigungszeitpunkt entspricht (=> materielle Legalität). Beispiele hierzu gibts wie Sand am Meer, prominente Beispiele gibts derzeit in Berlin und bei uns im Saarland fallen mir direkt zwei aktuelle Beispiele ein, die derzeit eine gewisse, auch politische Brisanz beinhalten (vierter Museunspavillon, Outlet Wadgassen). Zum beliebten Thema Bestandschutz: da wirds spätestens dann schwierig, wenn eine konkrete Gefahr i.S.d. Rechtssprechung besteht. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer Unterversorgung mit Löschwasser, sobald der Rettungsweg gefährdet ist (auch Thema Rauch- und Wärmefreihaltung, Brandlast, Feuerwiderstand), oder auch wenn Feuerwehrzufahrten betroffen sind.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.
Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen ein Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
OVG Münster, AZ 10 A 363/86 vom 11.12.1987
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|