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Rubrik | Werk-/Betriebsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Zuständigkeit | 10 Beiträge | ||
Autor | Jose8f L8., Bamberg / Deutschland | 745743 | ||
Datum | 23.11.2012 19:34 MSG-Nr: [ 745743 ] | 2632 x gelesen | ||
Ich sehe hier folgendes: Betriebsfeuerwehr ist keine anerkannte Feuerwehr. Ihre Ausstattung und Gliederung braucht keiner Norm zu entsprechen. Daher ist sie nicht mit (Sonder)rechten (z.B. §35/§38 StVO) ausgestattet. Als nicht anerkannte Wehr fließt sie nicht wesentlich in die Alarmplanung mit ein, d.h. die öffentlich-rechtliche Fw ist immer mitzualarmieren. Die Kosten sind damit nicht zu vermindern, wenn bspw. eine BMA auslöst. Ob die Versicherer dies zur Verminderung der Prämie anerkennen, ist fraglich. Für den abwehrenden Brandschutz kann sich eine Zusammenarbeit lohnen: Prüfung der Feuerlöscher, Sicherheitsbegehungen und Überprüfung der Brandschutzkonzepte, Weiterbildung der Helfer im Brandschutz und der Belegschaft. (Je nachdem, welche Berchtigungen die Personen der BetriebsFw haben.) Das Ganze zu beurteilen obliegt auch dem Kommandanten bzw. federführenden Kommandanten der Gemeinde. Es ist also immer eine Einzelfalllösung und diese auch noch jedesmal einzeln abzusprechen. Da keine gemeindliche Feuerwehr, ist der Kdt auch im Einsatz nicht weisungsbefugt. Inwieweit den Mitgliedern der Betriebsfeuerwehr damit gedient ist, wenn sie nicht im Rahmen des Feuerwehrgesetzes arbeiten (keine Weisungsrechte... eigentlich dürften sie nicht mal den Verkehr durch Setzen eines Unterflurhydranten beeinträchtigen), ist auch kritisch zu betrachten. Einfacher ist die Einbindung der Werkfeuerwehr. Sie wird wie jede andere Wehr behandelt. --------------------------------------------- Art. 4 (BayFwG) Arten und Aufgaben der Feuerwehren (1) 1 Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst werden durch gemeindliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Berufsfeuerwehren) und nach Maßgabe des Art. 15 durch Werkfeuerwehren besorgt. 2 Die gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden. Art. 15 Werkfeuerwehr 1) 1 Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte Feuerwehren von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen; ihnen obliegen dort der abwehrende Brandschutz, der technische Hilfsdienst und die Stellung von Sicherheitswachen. 2 Sie müssen in Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung den Erfordernissen des Betriebs oder der Einrichtung und den an gemeindliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. ..... | ||||
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