Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Verpflichtung bei Amok-Lagen zur Hilfeleistung | 13 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 746240 |
Datum | 29.11.2012 09:38 MSG-Nr: [ 746240 ] | 3743 x gelesen |
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Niedersachsen
Geschrieben von Peter W.Ich finde im NBrandSchG nichts dazu und weiß auch so nicht, wo das gesetzlich geregelt ist.
Wenn wird wohl das Nds. SOG darüber Auskunft geben können. Auf die schnelle konnte ich da zwar nicht finden, aber ich schreibe ja auch nicht die Bachelorarbeit. ;-)
In diesem speziellen Fall Amoklage geht, glaube/hoffe ich, die Einsatzleitung und Gesamtverantwortung überhaupt nicht an die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr über. Selbst wenn es irgendeinen Passus gäbe, wo dieses sich ableiten lässt, würde ich die Gesamteinsatzleitung bei der Polizei lassen. Ich schätze mal, dass die Durchschnittswehr auch mit der wahrscheinlichen Verletztenversorgung und der Beseitigung von Folgeschäden genügend ausgelastet ist.
Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de
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| 29.11.2012 09:17 |
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., Oldenburg |
| 29.11.2012 09:21 |
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Hara7ld 7S., Köln |
| 29.11.2012 09:27 |
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., Oldenburg | |