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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Verpflichtung bei Amok-Lagen zur Hilfeleistung | 13 Beiträge | ||
Autor | Ralf8 K.8, Köln / NRW | 746241 | ||
Datum | 29.11.2012 09:46 MSG-Nr: [ 746241 ] | 4095 x gelesen | ||
Jetzt nur mal gerade aus der Hosentasche: Auch die Feuerwehr hat die Pflicht zur Gefahrenabwehr unter "Einsatz des Lebens". Und zwar dann, wenn sie einerseits erstmal originär überhaupt zuständig ist und wenn sie dafür ausgebildet ist. Eine Menschenrettung im Innenangriff (Brandeinsatz) ist für mich zB solch ein Einsatz des Lebens. Wie genau das definiert ist und wo da die grenzen sind, lies bitte selbst in der einschlägigen Literatur nach. Für eine Amoklage ist die Feuerwehr erstmal weder zuständig noch ausgebildet. Die Polizei schon. Im weiteren Verlauf einer Amok-Polizeilage kann es zwar zu einer Feuerwehrlage kommen (Brandstiftung, ggf MANV), dann ist aber unter Abwägung der vorhandenen Gefahrenlage zu entscheiden, ob die Feuerwehr sicher tätig werden kann. Wir haben zwar PA und Notfallrucksäcke auf den Autos, aber keine Schußwesten und Waffen, das sollte den eigentlichen Auftrag der Feuerwehr schonmal ein wenig in die richtige Richtung lenken. Für jemanden, der sich im Rahmen einer Bachelor Thesis damit beschäftigt, fehlen anscheinend aber elementare Grundkenntnisse in der Rechtsthematik.... Such mal in den Rechtsgrundlagen, Kommentarliteratur sowie Fachbüchern nach originärer Zuständigkeit Polizei/Feuerwehr, sowie speziell nach Meinungen zum Thema Amoklage. Da sollte es mittlerweile eigentlich einiges zu geben... | ||||
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